Berufsregeln

Berufsgrundsätze

Die Mitglieder des BDBiol verpflichten sich, bei der Ausübung ihres Berufes folgende Grundsätze einzuhalten. Als grundlegende Verhaltensregeln gelten die von der ECBA (European Countries Biologists Association) aufgestellten und beschlossenen Bestimmungen des Code of Professional Conduct (Regeln 1-6). Für Freiberufler wurden die Regeln vom BDBiol erweitert (Regeln 7-16).

Code of Professional Conduct der ECBA

  1. Europäische Biologen/innen sollen ein hohes Maß an Fachkenntnis und Kompetenz bewahren und die biologischen Wissenschaften in ehrenwerter Weise ausüben.
  2. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs an hohe Standards wissenschaftlicher Methodik sowie an wissenschaftliche Grundregeln halten, unabhängig von ihrer politischen Einstellung, Religion, Nationalität, Geschlechts und ihrer Herkunft.
  3. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs verantwortlich gegenüber der gesamten Gesellschaft verhalten und mit ihr kommunizieren.
  4. Europäische Biologen/innen sollen sich ihrer Verantwortlichkeit für die Auswirkungen ihres beruflichen Handelns auf die Natur und die Gesellschaft bewußt sein.
  5. Europäische Biologen/innen sollen das Leben in jeglicher Form, Ökosysteme sowie die Umwelt als Ganzes respektieren.
  6. Europäische Biologen/innen sollen sich über neue Entwicklungen und Denkmodelle im Bereich der Biologie auf dem laufenden halten.

Berufsgrundsätze freiberuflicher Biologen

  1. Die Mitglieder übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung sie die notwendigen Erfahrungen, technischen Ausrüstungen und qualifizierte Mitarbeiter/innen bereitstellen können.
  2. Die Mitglieder verrichten ihre Arbeiten nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und der Technik.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die übernommenen Arbeiten neutral durchzuführen.
  4. Die Mitglieder halten sowohl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der privaten Sphäre des Auftraggebers, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit zur Kenntnis kommen, über die Beendigung des Auftrages hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil.
  5. Die Mitglieder vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung stehen. Sie orientieren sich dabei an den oben genannten Empfehlungen und beachten die allgemeinen Bestimmungen des BGB (§612, 632) über Werkverträge.
  6. Ein Mitglied darf sich an Kunden eines Wettbewerbers nur unter Vermeidung unlauteren Wettbewerbs wenden.
  7. Ein beruflicher Disput unter Mitgliedern sollte, wenn irgend möglich, gütlich beigelegt werden. In schwierigen Fällen kann das Schiedsgericht des BDBiol angerufen werden.
  8. Die Mitglieder präsentieren ihre Unternehmen mit der Fähigkeit und Erfahrung seiner Inhaber und Mitarbeiter/innen sowie mit der technischen Ausstattung des Unternehmens und halten sich in der Darstellung über ihre Tätigkeit, Mitarbeiter/innen, Umsätze und ähnliche Angaben an die Tatsachen.
  9. Die Mitglieder versichern sich ausreichend gegen die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren, soweit die Möglichkeit hierzu besteht.
  10. Die Mitglieder unterrichten ihre Mitarbeiter/innen über diese Berufsgrundsätze und halten sie dazu an, diese zu befolgen.