Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Berufsvertretung Deutscher Biologen“. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V. Der Verein wird nachfolgend als Verband bezeichnet.
  2. Sitz des Verbandes ist Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die umfassende Wahrnehmung der aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Biologen in wichtigen Feldern der Politik, insbesondere in der Wirtschafts-, Forschungs- und Umweltpolitik sowie die Darstellung der Bedeutung ihrer Leistungen in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verband vertritt die Interessen derjenigen Biologen, deren Arbeit sich wesentlich mit Aufbau und Funktionsweise von Organismen, deren Einordnung, und/oder deren Wechselwirkungen mit der biotischen und abiotischen Umwelt beschäftigt.
  3. Es werden Interessen vertreten von Biologen, die in
    1. Lehre
    2. Forschung
    3. Ausbildung
    4. Verwaltung
    5. gutachterliche Tätigkeit
    6. Verbandsarbeit
    beschäftigt sind oder werden wollen, unabhängig von der Art der Beschäftigung als Beamter, Angestellter, Freiberufler oder Unternehmer.
  4. Dieser Aufgabe dienen insbesondere
    1. Informationen der Öffentlichkeit über die Leistungen von Biologen im Beruf.
    2. Vertretung der beruflichen Belange von Biologen in Politik, und Wirtschaft und Wissenschaft
    3. Mitwirkung an der Ausarbeitung und Etablierung von Qualitätsstandards für die in der Biologie relevanten Verfahrensweisen
    4. Beratung und Betreuung in beruflichen Fragen
    5. Förderung der qualifizierten Aus- und Weiterbildung der Berufsträger und ihrer Mitarbeiter
    6. Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen Mitgliedern gleicher Fachrichtungen
    7. Erarbeiten von Stellungnahmen zu Themen der Biologie für Politik und Verwaltung, welche die fachlichen oder beruflichen Interessen der Mitglieder berühren.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme
    Mitglied des Verbandes kann durch schriftliche Erklärung seines Beitritts jeder Biologe werden, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann. Die Mitgliederversammlung kann über Ausnahmen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließen.
  2. Ablehnung der Aufnahme
    Das Präsidium ist berechtigt, ein Gesuch um Beitritt abzulehnen. Dies ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Falls der Antragsteller binnen einer Frist von vier Wochen (Poststempel) nach Zustellung des ablehnenden Bescheides (Poststempel) Einspruch einlegt, ist das Verfahren der Schiedskommission vorzulegen, welche darüber abschließend entscheidet.
  3. Mitgliedsbeiträge
    Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Ausschluss der vom Verbandstag mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden kann.
    2. Ausschluß durch einen Spruch der Schiedskommission.
    3. Tod
    Wichtige Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere:
    1. ein wesentlicher Verstoß gegen die Satzung,
    2. Schädigung des Ansehens des Verbandes.
    Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das betreffende Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 2 Jahre im Rückstand ist.

    Ein Ausschluß wird mit der Beschlußfassung mit sofortiger Wirkung wirksam. Der Ausschluß ist dem Betreffendem unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind an die vom Verbandstag beschlossenen Grundsätze zur Berufsausübung und Verbandspolitik gebunden, sobald sie verbandsintern allen Mitgliedern bekannt gemacht worden sind.
  2. Alle Mitglieder können Wahlvorschläge zur Wahl des Präsidiums und Anträge zur Arbeit und Struktur des Verbandes einbringen. Anträge an den Verbandstag bedürfen der schriftlichen Form.
  3. Alle Mitglieder haben auf dem Verbandstag gleiches Stimmrecht. Stimmenbündelung ist unzulässig.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung Anspruch auf Rat und Auskunft des Verbandes und auf Teilnahme an seinen Veranstaltungen. Für beanspruchte Sonderleistungen kann der Verband vom Mitglied Kostenersatz verlangen.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten sowie Änderungen der postalischen Adresse und ggf. der Bankverbindung der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
  6. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Pflichten zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist, ruhen seine Rechte.

§ 5 Einkünfte und Ausgaben

  1. Dem Verband stehen für die Umsetzung seiner satzungsgemäßen Zweckeinsbesondere folgende Mittel zur Verfügung.
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Umlagen,
    3. Zuschüsse und Projektmittel,
    4. Vermögen und Vermögenserträge,
    5. Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.
  2. Die Mittel der Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Organe

Die Organe der Verbandes sind:

  1. Verbandstag
  2. Präsidium
  3. Verbandsrat
  4. Schiedskommission
  5. Fachbeirat
  6. Rechnungsprüfer

§ 7 Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist oberstes Organ des Verbandes. Der Verbandstag wird vom Präsidenten jedes Jahr schriftlich oder elektronisch (per email) mit dem Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Eine 30-tägige Ankündigungsfrist ab Versandtag ist einzuhalten.
  2. Der Verbandstag ist zuständig für folgende Aufgaben:
    1. Grundsätze der Berufsausübung und Verbandspolitik
    2. Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
    3. Wahl des Schiedsgerichtes
    4. Wahl des Fachbeirates
    5. Genehmigung des Haushaltes sowie die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    6. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    7. Entlastung des Verbandsvorstandes
    8. Ausschluß von Mitgliedern
    9. Beschlußfassung über die Verbandssatzung, Berufsregeln und die
    10. Auflösung des Verbandes
  3. gestrichen am 13.6.03
  4. Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Präsidenten unterzeichnet wird.

§ 8 Präsidium

  1. Die fünf Mitglieder des Präsidiums:
    1. Präsident
    2. 1. Vizepräsident
    3. 2. Vizepräsident
    4. Schatzmeister und
    5. Schriftführer
    werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Präsident sowie seine beiden Vizepräsidenten sind Vorstand gemäß §26 BGB. Der Präsident und ein Vizepräsident sowie die beiden Vizepräsidenten gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
  3. Scheiden Mitglieder des Präsidiums durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, ernennt der Verbandsrat an ihrer Stelle geeignete Verbandsmitglieder, die vom nachfolgenden Verbandstag bestätigt werden müssen. Der Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes wird erst mit der Ernennung eines Nachfolgers durch den Verbandsrat wirksam. Das Amt nachträglich eingesetzter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtsperiode der regulär gewählten Vorstandsmitglieder.
  4. Das Präsidium handelt nach den durch den Verbandstag festgelegten Leitlinien zur Berufs- und Verbandspolitik. Er koordiniert die Verbandsarbeit, die Ausführung der Verbandsbeschlüsse, die Geschäftsführung und die Verwaltung der Verbandsfinanzen.
  5. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er überträgt den Mitgliedern des Präsidiums Ressortaufgaben, insbesondere zur Fachgruppenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und zu den Verbandsfinanzen. Er kann auch Ressortaufgaben selbst übernehmen.
  6. Einzelheiten über die Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Präsidiums regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

§ 9 Verbandsrat

  1. Der Verbandsrat gehören das Präsidium, die Vorsitzenden der Landesverbände und des Fachbeirates an. Er wird vom Präsidenten mindestens halbjährlich einberufen.
  2. Der Verbandsrat.
    1. dient als Kommunikations- und Koordinationsgremium zwischen den Landesverbänden, dem Fachbeirat und dem Präsidium in wichtigen berufs- und verbandspolitischen Angelegenheiten.
    2. berät den Haushaltsentwurf sowie die Beiträge und Umlagen als Beschlußvorlage für den Verbandstag.
    3. beschließt die Einrichtung oder Auflösung von Fachgruppen.
    4. bestimmt einen Wahlausschuß für die Ausarbeitung einer Kandidatenliste für die vom Verbandstag zu wählenden Gremien
  3. Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  4. Einzelheiten über die Einberufung und Durchführung der Verbandsratsitzungen sowie die Tätigkeit des Wahlausschusses regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

§ 10 Schiedskommission

  1. Die fünf Mitglieder des Schiedskommission, darunter deren Vorsitzender und dessen Vertreter werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; sie dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ des Verbandes angehören. Das Präsidium kann dazu einen Juristen bestellen.
  2. Das Schiedskommission entscheidet zu Fragen der Auslegung von Satzungsbestimmungen, wenn sie zwischen Präsidium, Verbandsrat oder Fachbeirat strittig sind.
  3. Das Schiedskommission entscheidet ferner über:
    1. Verstöße gegen die Berufsregeln oder gegen die vom Verbandstag beschlossenen Grundsätze,
    2. eine mißbräuchliche Amtsführung von gewählten Amtsträgern des Verbandes
    3. Beitrittsgesuche als letzte Berufungsinstanz
    4. Verbandsausschluß von Mitgliedern als letzte Berufungsinstanz
  4. Das Schiedskommission kann auf Anforderung des Verbandstages gutachterlich zu Grundsatzfragen des Berufes tätig werden.
  5. Die Entscheidungen der Schiedskommission lauten in den Fällen des Absatzes (3) auf Freispruch oder eine verbandsgerichtliche Maßnahme; letztere beinhaltet
    1. einen internen Verweis,
    2. einen öffentlichen Verweis oder
    3. den Ausschluß aus dem Verband

§ 11 Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat wird aus den Leitern der Fachgruppen gebildet. Ihm obliegen
    1. die Koordination der Fachgruppenarbeit und
    2. die Beratung der Verbandsgremien aus fachlicher Sicht.
  2. Der Fachbeirat wird von dem hierfür zuständigen Mitglied des Präsidiums, das nicht Mitglied des Fachbeirates ist, nach Bedarf einberufen und geleitet. Einzelheiten regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Die 2 Rechnungsprüfer werden vom Verbandstag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem anderem Organ des Verbandes auf Bundesebene angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Verwaltung aller Verbandsfinanzen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

§ 13 Landesverbände

  1. Ein Landesverband wird durch Beschluß des Verbandstages eingerichtet und aufgelöst. Ihm gehören alle Mitglieder an, die innerhalb der Grenzen des Landesverbandes ihren beruflichen Sitz haben. Ein Landesverband kann auch mehrere Bundesländer umfassen. Ein Landesverband ist kein selbständiger Verein.
  2. Die Landesverbände haben die Aufgabe,
    1. Die Belange des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber dem Gesetzgeber, der Verwaltung, Hochschulen und sonstigen Institutionen der Bundesländer im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand zu vertreten und ihre Durchsetzung zu fördern, und
    2. in ihrem Land die Arbeit des Verbandes, insbesondere auch in der Öffentlichkeit, zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder eines Landesverbandes bilden die Landesversammlung, die nach Bedarf, mindestens aber jährlich von Landesvorstand einzuberufen und deren Beschlußfassung vorbehalten ist
    1. die Wahl des Landesvorstandes und Landesrechnungsprüfer
    2. die Verabschiedung des vom Landesvorstand vorgelegten Landeshaushaltes
    3. die Festsetzung von Sonderbeiträgen und ?umlagen innerhalb des Landesverbandes,
    4. die Genehmigung des von den Landesrechnungsprüfern festgestellten Jahresabschlusses
    5. die Entlastung des Landesvorstandes,
    6. die Einrichtung von Bezirksgruppen,
    7. die Einrichtung einer Geschäftsstelle.
  4. Der Landesvorstand mit dem Landesvorsitzenden, seinem Vertreter und den Beisitzern wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
  5. Die Bezirksgruppen sind unselbständige Gliederungen eines Landesverbandes und unterstützen in ihrem Bezirk die Aufgaben des Landesverbandes, an dessen Weisungen und Beschlüsse sie gebunden sind. Eine allgemeine Geschäftsordnung für Bezirksgruppen ist vom Verbandsrat zu beschließen.
  6. Bevor die Festsetzung von Sonderbeiträgen und ?umlagen nach Absatz 3 Ziffer 3 dieser Bestimmung auf die Tagesordnung einer Landesversammlung gesetzt wird, muß im Verbandsrat von den jeweiligen Vertretern des Landesverbandes die Notwendigkeit hierzu dargelegt werden.
  7. Die Einzelheiten der Organisation der Landesverbände sind in der Verbandsgeschäftsordnung geregelt.

§ 14 Haftung

  1. Für Schäden aller Art, die aus der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen oder der Teilnahme an Verbandsveranstaltungen direkt oder indirekt entstehen, haftet der Verband nur, wenn Personen, für die der Verband nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Alle Ansprüche der Mitglieder gegen den Verband verjähren sechs Monate nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur unter Zustimmung von mindestens dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Personen auf einem hierzu besonders einberufenen Verbandstag beschlossen werden.
  2. Wenn zu diesem Verbandstag weniger als ¼ aller stimmberechtigten Personen des Verbandes anwesend sind, so muß unverzüglich ein neuer Verbandstag mit derselben Tagesordnung einberufen werden, der unbeschadet der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlußfähig ist. Hierauf sind alle stimmberechtigen Personen bei der Einladung hinzuweisen.
  3. Das Verbandsvermögen ist nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemeinnützigen Zwecken zuzuführen; der auflösende Verbandstag beschließt hierüber und über die Bestellung von zwei Liquidatoren. Die unentgeltliche Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Die Satzung wurde am 14.10.1999 auf der Gründungsversammlung in Ulm beschlossen und auf den Verbandstagen am 10.2.2000 in Fulda sowie am 13.6.2003 in Hannover geändert. Der Verein ist im Vereinsregister Kiel unter der Nummer 4110 geführt.