Vorwort
Die nachfolgenden Tips sollen all denen, die mit dem Gedanken an die Gründung einer selbständigen Existenzgrundlage spielen, erste Tips und Information geben.
Diese Hinweise haben einen ersten orientierenden Charakter und können eine fundierte Beratung bei fachkundigen Personen nicht ersetzen
Informationen über Beratungsstellen gibt es z.B. bei den Industrie- und Handelskammern.
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Selbständig – Angestellt
Viele Absolventen eines Biologiestudiums finden keine angemessene Anstellung. Aus diesem Grund versuchen immer mehr Biologinnen und Biologen den Sprung in die Selbständigkeit.
In letzter Zeit häuften sich die Fragen an unseren Verband nach den Voraussetzungen für eine selbständige Berufsausübung. Aus diesem Grund wurde diese Seite geschrieben.
Im Folgenden werden in erster Linie allgemeine Hinweise für die Aufnahme einer selbständigen gutachterlicher Tätigkeit gegeben, obwohl die Möglichkeiten der Arbeitsfelder für Biologen sehr vielfältig sind,. Wer sich speziell über bestimmte Tätigkeiten informieren möchte, setzt sich am besten mit Büros aus der Umgebung in Verbindung, die ein entsprechendes Arbeitsgebiet abdecken. (Hierbei sollte auch bedacht werden, daß aus naheliegenden Gründen, nicht jedes Büro Interesse daran hat, Tips an zukünftige Konkurrenten auf dem Markt zu geben).
Tätigkeitsfelder von Fachsektionsbüros sind z.B.:
- Botanische und zoologische Bestandeserhebungen
- Umweltverträglichkeitsstudien
- Gutachten zur Eingriffsplanung
- Pflege- und Entwicklungspläne für geschützte Gebiete
- Wasser- und Bodenuntersuchungen
- Gewässergütebestimmung
- Luftqualitätsuntersuchungen z.B. mit Flechten
- Umweltbeobachtung
- Softwareerstellung
- Computerkartografie mit Geographischen Informationssystemen
- Wissenschaftsjournalismus
- Bilderagenturen
- Umwelterziehung/Weiterbildung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine selbständige Berufsausübung in der Ökologie sind nicht klar definiert. Wer über die entsprechende Sachkunde vefügt, darf sich in diesem Bereich betätigen. Lediglich der Begriff des „Diplom-Biologen“ ist geschützt und darf nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit dem entsprechenden Abschluss geführt werden. Personen mit abgeschlossenem Lehramtsstudium können sich selbstverständlich auch freiberuflich betätigen.
Selbständigkeit bedeutet, dass die Berufstätigkeit nicht im Angestelltenverhältnis erfolgt. Die Selbständigkeit kann unterteilt werden in gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. Der Hauptunterschied ist der, dass gewerbliche Tätigkeit im Gegensatz zur freiberuflichen Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist.
Nun gibt es Berufe, die vom Gesetzgeber als freiberuflich definiert werden und den Freiberuflerstatus zuerkannt bekommen (z.B. Ärzte, Architekten etc.). Biologen werden diesen Berufen bisher gleichgestellt, wenn sie ausschließlich beratende, planende oder wissenschaftliche Tätigkeiten verrichten. Gewerbliche Tätigkeit liegt auf jeden Fall vor wenn mit Waren etc. gehandelt wird oder wenn die Rechtsform der GmbH gewählt wurde. Konsequenzen aus der selbständigen Tätigkeit ergeben sich insbesondere im Bereich der sozialen Absicherung, für die Selbständige eigenverantwortlich sorgen müssen.
Wer Berät?
Wer sich selbständig betätigen möchte ist gut beraten, dieses Vorhaben fachkundig begleiten zu lassen.
Eine erste Beratung klärt zunächst folgende Fragen:
- Reichen meine persönlichen und fachlichen Kenntnisse aus?
- Stimmen meine Markteinschätzungen?
- Sind meine finanziellen Überlegungen realistisch?
- Sind meine Pläne realisierbar?
- Lohnt es sich für mich, das Risiko der Selbständigkeit einzugehen?
Eine erste Beratung kann erfolgen durch Steuerberater, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkammern oder Fachverbände der Wirschaft und Kreditinstitute. Hilfreich sind auch Existenzgründerkurse.
Rechtsform/Haftung
Wer gutachterlich tätig ist, kann diese Tätigkeit alleine oder mit Partnern ausüben. Einige wichtige Gesichtspunkte sollen nachfolgend kurz angerissen werden.
Einzelunternehmer/In
Einige Biologen arbeiten als Einzelunternehmer. Sie sind allein verantwortlich, brauchen sich mit niemandem abzustimmen und ersparen sich so manche Diskussion mit den Geschäftspartnern und -partnerinnen. Es ist jedoch unter Umständen schwierig, sich einen längeren Urlaub zu organisieren und auch das Risiko einer längeren Erkrankung soll nicht unterschätzt werden.
Die Einzelunternehmung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Geschicke des Betriebes unlösbar mit dem persönlichen Schicksal des Unternehmers verbunden ist. Dieser trifft alle Entscheidungen, trägt aber auch allein deren Folgen (Gewinn und Verlust). Die Gründung erfolgt formlos. Ob ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich ist, sollte bei einer Existenzgründerberatung abgeklärt werden. In der Regel ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig.
Die Firma der Einzelunternehmung ist eine Personenfirma, d.h. sie muß im Namen Vor- und Familiennamen des Unternehmers enthalten z.B. „Lieschen Müller – Büro für ökologische Beratung“. Der Name „ABC-Büro für..“ ist nicht zulässig, da hier nicht erkennbar wird, welche Person hinter dem Unternehmen steht. Für die Verbindlichkeiten des Betriebes haftet der Einzelunternehmer unbeschränkt mit seinem Betriebs- und Privatvermögen.
Die Eigenkapitalbasis entspricht dem Vermögen des Unternehmers. Ihre Erweiterung ist möglich durch Ansparung von Gewinnen (Selbstfinanzierung) oder durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters. Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über. Der stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung prinzipiell ausgeschlossen, haftet aber auch nur mit seiner Einlage. Ihm steht eine Gewinnbeteiligung zu. Da das Kreditausfallrisiko für die Bank groß ist, sind die Möglichkeiten, hohe und langfristige Kredite zu erhalten, in der Regel beschränkt. Wie alle Personenunternehmen ist die Einzelunternehmung kein selbständiges Steuersubjekt. Es besteht nur eine Einkommenssteuerpflicht des Alleinunternehmers. Das Einkommen des Unternehmers entspricht dem Gewinn des Betriebes.
Die Haftungsrisiken für das Einzelunternehmen können gemindert werden durch eine notariell beurkundete Erklärung, die das Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln. (Ein-Personen-GmbH: eigener Angestellter). In dieser Ein-Personen-GmbH sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint: Sie sind Chef/in im eigenen Haus, führen als Angestellte/r Ihres Unternehmens die Geschäfte, haften jedoch nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, mindestens 50.000 DM (in Sach- und Geldwerten), aber nicht mit Ihrem Privatvermögen. Die Gewinne der GmbH unterliegen jedoch der Gewerbesteuer.
Zusammenschlüsse Mehrerer Personen
In vielen Fällen ist der gemeinsame Betrieb eines Büros sinnvoll. Da z.B. der gesamte Bereich der Biologie nicht von nur einer Person abgedeckt werden kann, erweitern Partner die Arbeitsmöglichkeiten. Interessant sind auch Zusammenschlüsse mit anderen Fachdisziplinen, z.B. Landschaftsplanung, Chemikern, Geographen etc.
In der manchmal auftretenden Euphorie einer Bürogründung wird jedoch manchmal übersehen, daß auftretende Probleme (Freundschaften können an finanziellen Fragen zerbrechen) auch zur Auflösung der Zusammenschlüsse führen können. Daher ist eine vertragliche Regelung aller denkbarer Problemfälle unbedingt anzuraten (und zwar dann, wenn diese Probleme für alle Beteiligten in undenkbarer Ferne liegen). Es ist wichtig, insbesondere unangenehme Fragen offen anzusprechen und zu diskutieren z.B. Geld, Finanzen, Unfälle, Gehaltszahlung im Krankheitsfall, Todesfall, AIDS, private Verhältnisse z.B. Mitarbeit von Lebensgefährten etc). Über weitere wichtige Problemfelder informieren juristische Berater oder Steuerberater oder eingeschränkt auch die Fachliteratur.
Es sind verschiedene Formen einer Zusammenarbeit möglich z.B.
BGB-Gesellschaft (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, GbR)
Eine BGB-Gesellschaft liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie mit einer zweiten oder weiteren Personen (Gesellschafter) zusammen einen Vertrag gegenüber einer zweiten Partei unterzeichnen. Es braucht kein förmlicher Vertrag zwischen den einzelnen Gesellschaftern zu bestehen. Gegenüber der zweiten Partei ist jeder einzelne der Gesellschafter für die Erbringung der Leistung verantwortlich. Falls zum Beispiel drei Gesellschafter einen Vertrag unterzeichnen und zwei der Gesellschafter ausfallen, muß der verbleibende Gesellschafter die Pflichten aus dem Vertrag erfüllen (Außenverhältnis) auch wenn die drei Gesellschafter sich vorher im Innenverhältnis anders geeinigt hatten.
Im Haftungsfall haften alle Gesellschafter einer GbR mit Ihrem Privatvermögen.
Gesellschaft Mit Beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Gesellschaftsvertrag in notarieller Form. Er enthält den Betrag des Stammkapitals und der von jedem Gesellschafter zu leistenden Kapitaleinlage. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen. Die GmbH hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden und nach deren Weisung handeln. Die Gesellschafterversammlung kontrolliert die Geschäftsführung, stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Verwendung des Reingewinns.
Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens DM 50.000,- die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens DM 500,- betragen. Nach der jeweiligen Stammeinlage bestimmt sich der Geschäftsanteil, der veräußerlich, erwerblich und teilbar ist. Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Auch hier gilt, wie bei der Ein-Personen-GmbH: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die Verträge mit ihren Gesellschaftern machen kann. So können sich die Gesellschafter einer GmbH als Geschäftsführer bei ihrer eigenen Gesellschaft anstellen. Wenn die Gesellschafter weniger als 50% Stimmrecht haben, sind sie sozialversicherungspflichtig, d.h. sie sind bei Einkommen unter der Einkommensgrenze Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung. Falls sie mehr als 50% Stimmrecht haben (z.B. bei Vetorecht für jeden Gesellschafter), werden geschäftsführende Gesellschafter in der Sozialversicherung wie Selbständige behandelt.
Die GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform automatisch gewerbesteuerpflichtig. Das heißt, das bei Erzielen eines Gewinnes die Gewerbesteuer fällig wird. Der Gesetzgeber hat jedoch (noch) recht viele Möglichkeiten offen gelassen, den Gewinn zu schmälern, so dass es einer GmbH nicht allzu schlecht gehen kann, wenn Gewerbesteuer fällig wird.
Falls die GmbH einen Verlust erwirtschaftet, der durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt ist, wird der Gang zum Konkursrichter erforderlich. Als Ausweg muss das Eigenkapital erhöht werden. Dies geschieht z.B. durch Nachschuss Zahlungen alter oder Aufnahme neuer Gesellschafter. Die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung sind begrenzt; sie können durch die Vereinbarung einer Nachschusspflicht erweitert werden.
Als juristische Person ist die GmbH selbständiges Steuersubjekt und unterliegt deshalb der Körperschaft- und Vermögenspflicht. Darüber hinaus werden die Anteilseigner zur Einkommens- und Vermögenssteuer veranlagt.
Die Auflösung der GmbH erfolgt durch Ablauf des Gesellschaftsvertrages, Beschluss der Gesellschafter oder Konkurs. Der Vorteil der GmbH ist die Reduzierung des persönlichen Haftungsrisikos, Nachteile sind der recht hohe Aufwand bei der Gründung, die Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur doppelten Buchführung. (Steuerberater ist zu empfehlen)