Wettbewerbsverbot

Nachdem bei uns nach der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbotes nachgefragt wurde, möchten wir hier einen kurzen Beitrag dazu bringen. Die Angaben sind im Internet recherchiert und sind nicht durch einen RA nachgeprüft worden.

Offensichtlich scheint ein Wettbewerbsverbot bei der Industrie üblich zu sein. Jeder kann ja selbst beurteilen wie wichtig ein Wissensvorsprung in seinem Gebiet ist. Da es für das Betätigungsfeld von Biologen kein gesetzliches Wettbewerbsverbot gibt (Ausnahme sind wahrscheinlich Pharmavertreter, da für sie Bestimmungen des HGB gelten), muß dieses Verbot ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Für die Dauer des nachvertraglichen Verbotes, welches nicht länger als zwei Jahre dauern darf, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. In der Regel ist dies wohl 50% des vormaligen Arbeitslohnes. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes steht dem Arbeitnehmer diese Entschädigung nur dann zu, wenn er nicht fahrlässig handelt. Das heißt, er darf seinen Arbeitsplatz erst dann kündigen, wenn konkrete Aussicht auf ein anschließendes Beschäftigungsverhältnis besteht (BSG BBlR Nr. 3650a AFG § 119). Für den Fall einer Aufnahme einer geringerwertigen Beschäftigung nach Beendigung des Arbeitsvertrages kann Anspruch auf Ausgleich vom alten Arbeitgeber bestehen (siehe beigefügte Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes). Die Vertragsklauseln dürfen aber nicht derart gestaltet sein, daß sie den Arbeitnehmer zu stark in der freien Wahl seines Berufes behindern und die es müssen wohl tatsächlich die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berührt werden. Wir haben dazu aber keine Präzedenzurteile gefunden, die die Handhabung in solchen Fällen belegen könnten.

Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einem Wettbewerbsverbot wohl allgemein üblich und zulässig (da die neue Firma auf Entlassung verklagt werden kann, und daher ein hohes Interesse an der Beantwortung dieser Frage hat). Verschiedentlich wird dazu geraten, ein bestehendes Wettbewerbsverbot erst im Vorstellungsgespräch einzubringen?!

Für Freiberufler oder Gesellschafter ist die Rechtslage wohl relativ unklar. Falls z.B. ein mit Verbot belegter Gesellschafter aus einer Firma aussteigt, ist zum Beispiel der Veräußerungsgewinn steuerlich besser gestellt als ein regulärer Veräußerungsgewinn. Für Freiberufler stellt sich dieses Problem erst, wenn sie gleichzeitig oder nacheinander für in Konkurrenz stehende Auftraggeber tätig sind/werden, ein solches Verbot vereinbart war. Besonders wenn der Auftraggeber vor Kenntnis von den weiteren Tätigkeiten hat ist die Rechtslage sehr unklar.

Wir sind sehr daran interessiert, Rückmeldungen zu diesem Thema zu erhalten, auch gerne z.B. anonymisierte Arbeitsverträge, Kommentare oder real aufgetretene Streitfälle. Kommentar?
Pressemitteilung Nr. 12/99 des Bundesarbeitsgerichtes
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Der Kläger ist promovierter Physiker. Nach Abschluß seines Studiums stellte ihn die Beklagte als Testingenieur ein und beschäftigte ihn bei der S. AG in München als Systemspezialist. Aufgrund des zwischen ihnen vereinbarten Wettbewerbsverbots war es dem Kläger u.a. verwehrt, nach Vertragsende für die S. AG im Bereich der Fernmeldetechnik tätig zu werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 1995. Nachdem sich der Kläger bei mehreren Unternehmen in München vergeblich beworben hatte, fand er bei einem Mobilfunkunternehmen in Düsseldorf eine niedriger vergütete Beschäftigung und verlegte seinen Wohnsitz dorthin. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger die Hälfte seiner bisherigen Bezüge als Karenzentschädigung zu zahlen, weil sie die neue Vergütung voll anrechnete. Der Kläger hält das nicht für gerechtfertigt.

Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ist ein Arbeitnehmer durch ein Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze nach § 74 c Abs. 1 Satz 2 HGB auf 125 %. Sie soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Arbeitnehmer durch einen Wohnsitzwechsel erleidet und einen Anreiz für ihn schaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen. Ursächlich kann das Wettbewerbsverbot für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers nur dann sein, wenn sich am bisherigen Wohnsitz überhaupt ein Wettbewerber befindet. Nach der Wettbewerbsabrede war dem Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit für die S. AG in München verboten. Für die Erhöhung der Anrechnungsgrenze genügt es, daß der Arbeitnehmer eine nach Art, Vergütung und Aufstiegschancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommende Stelle nur in einer anderen Stadt bei einem nicht vom Wettbewerbsverbot erfaßten Unternehmen finden kann.

BAG, Urteil vom 23. Februar 1999 – 9 AZR 739/97 –
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil

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